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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedinungen der WiR Projects GmbH gültig ab 01.10.2016:

A GEMEINSAME EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1 Gegenstand und Geltung

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Informatikdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Beratung, Planung, Unterstützung und Schulung.

1.2 Wer dem Auftraggeber ein Angebot einreicht (Auftragnehmerin), akzeptiert damit vorliegende AGB, soweit in der Offertanfrage keine Abweichungen vorgesehen sind. Änderungen und Ergänzungen vorliegender AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2 Angebote

2.1 Das Angebot einschliesslich Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage nichts anderes vermerkt ist.

2.2 Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage des Auftraggebers erstellt. Weicht das Angebot von der Offertanfrage oder den AGB des Auftraggebers ab, so wird im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen.

2.3 Die Auftragnehmerin weist im Angebot die Mehrwertsteuer separat aus.

2.4 Das Angebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von drei Monaten ab Offerteingang.

3 Einsätze von Mitarbeitenden

3.1 Die Auftragnehmerin setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie ersetzt Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden.

Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse des Auftraggebers an Kontinuität.

3.2 Die Auftragnehmerin setzt nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Bewilligungen verfügen.

3.3 Die Parteien geben sich schriftlich Name und Funktion der für die Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeitenden bekannt.

3.4 Die Auftragnehmerin tauscht die eingesetzten Mitarbeitenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers aus. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern.

3.5 Die Auftragnehmerin hält die betrieblichen Vorschriften des Auftraggebers ein, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und die Hausordnung. Der Auftraggeber gibt die notwendigen Informationen rechtzeitig bekannt. Die Auftragnehmerin überbindet diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten und beigezogene Dritte.

3.6 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 3 gelten auch für weiteres von der Auftragnehmerin für die Vertragserfüllung eingesetztes Personal, namentlich für freie Mitarbeitende.

4 Beizug Dritter

4.1 Die Auftragnehmerin darf für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers beiziehen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.

4.2 Eine Substitution ist vorbehältlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ausgeschlossen.

4.3 Die Parteien überbinden beigezogenen Dritten (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) die Pflichten aus den Ziffern 3 (Einsatz von Mitarbeitenden), 5 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann), 15 (Geheimhaltung) und 16 (Datenschutz und Datensicherheit).

5 Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann

5.1 Die Auftragnehmerin mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz hält die in der Schweiz geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie den Grundsatz der Lohngleichheit von Frau und Mann ein. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamt- und die Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Die Auftragnehmerin mit Sitz im Ausland hält die entsprechenden Bestimmungen ein, die am Ort der Leistungserbringung im Ausland gelten, zumindest aber die Kernübereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation.1

5.2 Entsendet die Auftragnehmerin Arbeitnehmende aus dem Ausland in die Schweiz, um die Leistung auszuführen, so sind die Bestimmungen des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 einzuhalten.2

5.3 Verletzt die Auftragnehmerin Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 5, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall zehn Prozent der gesamten Vergütung, insgesamt jedoch höchstens CHF 100’000.

6 Sozialversicherungen

6.1 Ist die Auftragnehmerin eine juristische Person, so nimmt sie als selbstständiges Unternehmen die notwendigen Anmeldungen für sich und ihre Mitarbeitenden bei den Sozialversicherungen vor. Ist sie keine juristische Person, so muss sie mit Einreichung des Angebotes nachweisen, dass sie als Selbstständig erwerbende einer Ausgleichskasse angeschlossen ist.

6.2 Der Auftraggeber schuldet keine Sozialleistungen (AHV, IV, ALV, usw.) oder andere Entschädigungsleistungen, insbesondere bei Unfall, Krankheit, Invalidität und Tod.

7 Definitionen

7.1 Vertrag: bezeichnet die Gesamtheit der zur Vereinbarung gehörenden Dokumente (d.h. Hauptdokument unter Einschluss sämtlicher dazugehörigen Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge).

7.2 Vertragsurkunde: bezeichnet das zur Vereinbarung gehörende Hauptdokument (d.h. ohne weitere dazugehörige Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge).

 

B ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

8 Ausführung und Information

8.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu einer sorgfältigen, getreuen und sachkundigen Vertragserfüllung und garantiert, dass alle erbrachten Leistungen den vertraglichen Bedingungen und Spezifikationen, dem aktuellen Stand der Technik sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

8.2 Der Auftraggeber gibt der Auftragnehmerin rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers werden in der Vertragsurkunde abschliessend vereinbart.

8.3 Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihm sofort schriftlich alle von ihr festgestellten oder für sie erkennbaren Tatsachen und Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen oder gefährden.

8.4 Der Auftraggeber hat das Recht, den Stand der Vertragserfüllung zu kontrollieren und darüber Auskunft zu verlangen.

 

C ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR LEISTUNGSELEMENTE MIT WERKVERTRAGLICHEM CHARAKTER

9 Dokumentation und Instruktion

9.1 Die Auftragnehmerin liefert dem Auftraggeber elektronisch oder in Papierform zusammen mit der vereinbarten Leistung eine vollständige, kopierbare Dokumentation in den vereinbarten Sprachen und in vereinbarter Anzahl.

9.2 Der Auftraggeber darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden.

9.3 Sofern vereinbart, übernimmt die Auftragnehmerin gegen separate Vergütung eine nach Umfang und Adressatenkreis zu bestimmende erste Instruktion.

10 Leistungsänderungen

10.1 Die Parteien können jederzeit schriftlich Leistungsänderungen beantragen.

10.2 Wünscht der Auftraggeber eine Änderung, so teilt ihm die Auftragnehmerin innert zehn Arbeitstage schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf Vergütung und Termine hat.

Die Auftragnehmerin darf einem Änderungsantrag des Auftraggebers die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Änderung objektiv möglich ist und der Gesamtcharakter der zu erbringenden Leistungen gewahrt bleibt. Der Auftraggeber entscheidet innert zehn Arbeitstagen ab Erhalt der Mitteilung, ob die Änderung ausgeführt werden soll.

10.3 Wünscht die Auftragnehmerin eine Änderung, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Antrag innert zehn Arbeitstagen ab Erhalt der Mitteilung annehmen oder ablehnen.

10.4 Änderungen, insbesondere solche des Leistungsumfanges, der Vergütung und der Termine, müssen vor der Ausführung in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festgehalten werden.

10.5 Die Auftragnehmerin setzt während der Prüfung von Änderungsanträgen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort, es sei denn, der Auftraggeber gibt anderslautende Anweisungen.

11 Abnahme

11.1 Die Auftragnehmerin zeigt dem Auftraggeber rechtzeitig die Fertigstellung der vereinbarten Leistungen an.

11.2 Der Auftraggeber prüft die Leistungen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und zeigt der Auftragnehmerin allfällige Mängel an.

11.3 Liegt ein unerheblicher Mangel vor, so findet die Abnahme gleichwohl mit dem Abschluss der Prüfung statt. Ist der Mangel erheblich, werden die erbrachten Leistungen nicht abgenommen. Die dem Auftraggeber in beiden Fällen zustehenden Ansprüche sind in Ziffer 17 geregelt.

11.4 Führt der Auftraggeber die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch, so gilt die Leistung als abgenommen.

 

D GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12 Erfüllungsorte

Der Auftraggeber bezeichnet den Erfüllungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Lieferort als Erfüllungsort.

13 Verzug

13.1 Halten die Parteien fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so kommen sie ohne weiteres in Verzug, in den übrigen Fällen durch Mahnung.

13.2 Kommt die Auftragnehmerin in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verspätungstag eine Promille, insgesamt pro Vertrag aber höchstens zehn Prozent der gesamten Vergütung. Sie ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Auftragnehmerin nicht von der Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

14 Vergütungen

14.1 Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen

  1. zu Festpreisen; oder
  2. nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach).

14.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere auch die Übertragung von Rechten, alle Dokumentations- und Materialkosten sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer).

14.3 Die Vergütung wird nach Erbringung der Leistungen fällig, vorbehältlich eines vertraglich vereinbarten Zahlungsplans. Die Auftragnehmerin macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.

14.4 Fällige Zahlungen leistet der Auftraggeber innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

15 Geheimhaltungen

15.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.

15.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

15.3 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch den Auftraggeber innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundesverwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Auftragnehmerin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergegeben werden.

15.4 Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf die Auftragnehmerin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber besteht oder bestand, nicht werben und den Auftraggeber auch nicht als Referenz angeben.

15.5 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte.

15.6 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall zehn Prozent der gesamten Vergütung, höchstens jedoch CHF 100’000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

16 Datenschutz und Datensicherheit

16.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.

16.2 Personendaten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, in dem dies für die Erfüllung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist, bearbeitet werden.

16.3 Die Parteien überbinden diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte.

17 Gewährleistungen

17.1 Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen sowie diejenigen Eigenschaften, welche der Auftraggeber auch ohne besondere Vereinbarung voraussetzen durfte. Weiter gewährleistet die Auftragnehmerin, dass sie allfällige im Rahmen des Vertrages erstellte Werke mit allen vereinbarten, zugesicherten und zum bestimmungsgemässen Gebrauch vorausgesetzten Eigenschaften übergibt und dass diese den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie übernimmt eine Garantie von zwölf Monaten ab Entgegennahme bzw. ab Abnahme der vollständig erbrachten vertraglich geschuldeten Leistungen. Während der Garantiefrist kann der Auftraggeber Mängel jederzeit rügen. Die Auftragnehmerin ist auch nach Ablauf der Garantiefrist zur Erfüllung der Forderungen aus den nachstehenden Mängelrechten des Auftraggebers verpflichtet, sofern die Mängel noch innerhalb der Garantiezeit schriftlich gerügt worden sind.

17.2 Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass sie und von ihr beigezogene Dritte über alle Rechte verfügen, um ihre Leistungen vertragsgemäss zu erbringen. Sie ist insbesondere berechtigt, dem Auftraggeber die Rechte an den Arbeitsergebnissen im vertraglich vereinbarten Umfang einzuräumen.

17.3 Sämtliche Unterlagen, die der Auftraggeber der Auftragnehmerin zur Verfügung stellt, auch solche in elektronischer Form, dürfen ausschliesslich für die Leistungserbringung genutzt und kopiert werden. Insofern gewährleistet der Auftraggeber, dass die Verwendung der Unterlagen durch die Auftragnehmerin keine Schutzrechte Dritter verletzt.

17.4 Liegt ein Mangel vor, hat der Auftraggeber die Wahl, Nachbesserung zu verlangen oder einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen.

17.5 Verlangt der Auftraggeber Nachbesserung, so behebt die Auftragnehmerin den Mangel innert der vom Auftraggeber angesetzten Frist und trägt die daraus entstehenden Kosten. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuherstellung möglich, so umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung.

17.6 Hat die Auftragnehmerin die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Auftraggeber nach Wahl:

  1. einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen;
  2. die erforderlichen Unterlagen (namentlich den Quellcode) – soweit die Auftragnehmerin zur Herausgabe berechtigt ist – herausverlangen und die erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr der Auftragnehmerin selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen; oder
  3. vom Vertrag zurücktreten.

17.7 Ist wegen eines Mangels ein Schaden entstanden, so haftet die Auftragnehmerin zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 20.

18 Schutzrechte

18.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften an solchen) an den vereinbarten und im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören dem Auftraggeber, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeitsrechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht übertragbar sind.

18.2 Der Auftraggeber kann über sämtliche Arbeitsergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröffentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Veränderung umfasst insbesondere die Änderung, Weiterbearbeitung und Verwendung zur Schaffung neuer Arbeitsergebnisse. Der Auftraggeber kann der Auftragnehmerin im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräumen.

18.3 Der Auftraggeber erhält an vorbestehenden Schutzrechten, die an Teilen von vereinbarten Arbeitsergebnissen bestehen, ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungsrecht, welches ihm die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen im Sinne von Ziffer 18.2 erlaubt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, an diesen vorbestehenden Schutzrechten keine Rechte zu begründen, welche den hier eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten entgegenhalten werden können. Insbesondere verpflichtet sie sich, diese Schutzrechte nur unter Vorbehalt der Nutzungsrechte des Auftraggebers zu übertragen oder zu lizenzieren.

18.4 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt.

19 Verletzungen von Schutzrechten

19.1 Die Auftragnehmerin wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen die Auftragnehmerin an, hat diese den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Auftragnehmerin widersetzt sich einer Intervention des Auftraggebers im Verfahren nicht. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber dem Auftraggeber geltend, so beteiligt sich die Auftragnehmerin auf erstes Verlangen des Auftraggebers hin gemäss den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die dem Auftraggeber aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer aussergerichtlichen Erledigung hat die Auftragnehmerin die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn sie ihr vorgängig zugestimmt hat.

19.2 Wird dem Auftraggeber aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsansprüche die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat die Auftragnehmerin die Wahl, entweder ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf ihre Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt die Auftragnehmerin innert angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann der Auftraggeber mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber in jedem Fall vollumfänglich schadlos zu halten; eine allfällig vereinbarte Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 20.1 findet keine Anwendung. Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die Ansprüche gegen die Auftragnehmerin ausgeschlossen.

20 Haftung

20.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, wenn sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit beträgt das Doppelte des Vertragspreises (exkl. MwSt.). Der Betrag kann im Vertrag entsprechend dem Risiko des in Frage stehenden Geschäfts abweichend geregelt werden. Die Haftung für Personenschäden ist unbeschränkt.

20.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Mitarbeitenden und weiterer Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z. B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) wie für ihr eigenes.

21 Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit

21.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.

21.2 Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Vertragsurkunde denjenigen der AGB und die Bestimmungen der AGB denjenigen des Angebotes vor.

21.3 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden.

22 Abtretung und Verpfändung

Die Auftragnehmerin darf Forderungen gegenüber dem Auftraggeber verpfänden oder abtreten, sofern dieser vorgängig schriftlich eingewilligt hat. Der Auftraggeber kann seine Einwilligung nur in begründeten Fällen verweigern.

23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

23.1 Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.

23.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.

24 Wiener Kaufrecht

Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht)3 sind wegbedungen.

 

1 ILO-Übereinkommen: Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7), Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0), Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5), Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1), Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8), Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).